Satzung


Name, Sitz und Zweck

§1

Der Verein verfolgt drei Zwecke

a) die Bindung der Ehemaligen des Erzbischöflichen Suitbertus-Gymnasiums untereinander zu entwickeln und zu stärken,

b) die Verbindung der Ehemaligen zum Erzbischöflichen Suitbertus-Gymnasium aufrechtzuerhalten und zu fördern und

c) die Schülerinnen und Schüler der Schule zu unterstützen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen, Maßnahmen und Aktivitäten, die geeignet sind unmittelbar dem Vereinszweck zu dienen.

§2

Sitz des Suitbertus Ehemalige e.V. ist Düsseldorf, An St. Swidbert 53, 40489 Düsseldorf. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen Suitbertus Ehemalige e.V. und ist beim Registergericht des AG1 Düsseldorf einzutragen.

§3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§3a

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§6

Mitglied des Vereins können ehemalige Schülerinnen und Schüler bzw. Lehrerinnen und Lehrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gymnasiums werden sowie deren Familienangehörige.

Minderjährige Antragsteller bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Personen, die den Verein oder das Erzbischöfliche Suitbertus-Gymnasium in hervorragender Weise gefördert haben, können durch die Mit- gliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§7

Aufnahmeanträge sind schriftlich oder elektronisch zu stellen. Über die Anträge entscheidet der Vorstand. Über Beschwerden entscheidet die Mitgliederversammlung.

§8

Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt.

Der Austritt ist jederzeit zulässig; er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die persönli- chen Daten werden zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres des Austritts gelöscht.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins schadet. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Der Aus- schluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Absendung der Mitteilung schriftlich Beschwerde einlegt. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder -ausgenommen Ehren- mitglieder- einen freiwilligen Beitrag zahlen.

Die Mitgliederversammlung kann auch verschiedene Formen der Mitgliedschaft beschließen.

Organe

§9

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 10

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Schatzmeisterin /dem Schatzmeister
d) bis zu fünf Beisitzerinnen / Beisitzern, von denen einer zum Schriftführer/Schriftführerin bestimmt wird.
e) einem Vertreter der Schulleitung des Erzbischöflichen Suitbertus-Gymnasiums (mit beratender Stimme).

§ 11

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre; der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes werden auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl der Mitgliederversammlung ersetzt.

§ 12

Der Verein wird nach außen im Sinne von § 26 BGB durch den Vorsitzenden des Vorstan- des oder durch seinen Stellvertreter, seine Stellvertreterin jeweils einzeln vertreten.

§ 13

Aufgabe des Vorstandes ist die Wahrnehmung aller dem Verein dienenden Angelegenheiten, insbesondere

a) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
b) Beschlussfassung über die Verwaltung des Vereinsvermögens,
c) Entscheidung über die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Tätigkeiten und Ausgaben

§ 14

Vorstandssitzungen werden im Bedarfsfalle vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens

zwei Mitglieder des Vorstandes die Einberufung unter schriftlicher Darlegung der Gründe verlangen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 15

Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr.

Er hat über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 16

Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist zur Leistung von Zahlungen aus dem Vereinsvermögen berechtigt. Für den Fall der Verhinderung des Schatzmeisters tätigt der Vorsitzende den Zahlungsverkehr. Hierfür erhalten Vorsitzender und Schatzmeister die notwendige Bankvollmacht.

Zu Beginn des neuen Geschäftsjahres hat der Schatzmeister über das abgelaufene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung aufzustellen und sie dem Vorstand vorzulegen.

§ 17

Die Prüfung der durch den Schatzmeister vorzulegenden Jahresrechnung erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Sie dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

§ 18

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

a) die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Mitgliedes kraft Amtes,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Änderung der Satzung,
e) die Auflösung des Vereins.

§ 19

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal innerhalb des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung vierzehn Tage vorher durch schriftliche bzw. elektronische Einladung einzuberufen. Der Vorsitzende hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder in der gleichen Weise außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.

§ 20

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

Zur Satzungsänderung ist 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung des Vereins 3/4 Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

§ 21

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.

Schlussbestimmung

§ 22

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt

das Vermögen des Vereins an das Erzbischöfliche Suitbertus-Gymnasium mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. v. § 53

der Abgabenordnung mit Bezug zum Vereinszweck in § 1 dieser Satzung zu verwenden.

Düsseldorf, den 11. Januar 2010